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Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen ist, daß
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ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung vorliegt,
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sowie die Anerkennung als Pflegebedürftiger.
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Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
liegt vor bei Pflegebedürftigen
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mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen |
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mit geistiger
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, |
bei denen der MDK i.R.d. Begutachtung als Folge dieser Erkrankung
Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die
dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz
führen.
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Die Pflegekasse erstattet dem Pflegebedürftigen die ihm entstandenen
Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 460,00 EUR im Kalenderjahr.
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