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| Pflegeeinsatz
nach § 37 Abs.3 SGB XI |
Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beantragt haben und Ihre Pflege selbst organisieren, sind
Sie gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen.
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In den Pflegestufen I und II
muss dies mindestens einmal in sechs Monaten erfolgen und in der Pflegstufe III
mindestens alle drei Monate.
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Ein solcher Beratungsbesuch
hat in jedem Falle durch einen professionell geführten Pflegedienst, der einen
Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat, zu erfolgen.
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Die Kosten für diesen
Pflegeeinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Versicherten
vom zuständigen Versicherungsunternehmen übernommen.
Wir rechnen dies direkt mit der Pflegekasse ab.
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Der Sinn dieser gesetzlichen
Vorschrift besteht darin, dass professionelle Pflegekräfte in regelmäßigen
Abständen überprüfen können, ob die häusliche Pflege noch sichergestellt ist.
Darüber hinaus sind wir verpflichtet, Ihnen Tipps und Hilfen zu geben, wie Ihre
Angehörigen die Pflege am besten organisieren.
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Wir beraten Sie gerne, ob
Sie eventuell teilweise professionelle Hilfe und ob Sie Pflegehilfsmittel in
Anspruch nehmen sollten oder ob Maßnahmen der Wohnraumanpassung angezeigt
sind.
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Darüber hinaus sind wir
verpflichtet – mit Ihrer Zustimmung -, einen Kurzbericht an die Pflegekasse zu
geben. Sollten Sie dies nicht wünschen, wird die Pflegekasse nachfragen.
Möglicherweise führt dies zu einer Überprüfung durch den Medizinischen
Dienst.
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Was uns betrifft, so können
Sie sicher sein, dass wir diesen Beratungsbesuch mit der Absicht durchführen,
Ihnen zu helfen. Ebenso können Sie sicher sein, dass wir objektiv darüber
berichten werden.
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